Sportschützen Tiefenbroich 1968 e. V.
SATZUNG
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Sportschützen - Tiefenbroich 1968 e.V.“ nachfolgend „Verein“ genannt und ist in das Vereinsregister eingetragen. Er hat seinen Sitz in Ratingen und ist Mitglied des Rheinischen Schützenbundes e.V. .
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit, Ziele und Auflösung
1) Zweck des Vereins ist der freiwillige Zusammenschluß von Schützen zur Pflege des Schießsportes als Leibesübung nach den Richtlinien des Schützenbundes e.V. und des Bundes Deutscher Sportschützen 1975 e.V.
2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er verfolgt ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO und zwar insbesondere durch die Förderung des Schießsportes. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Sachwert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3) Seine Ziele verwirklicht der Verein durch:
- a) die Ausrichtung und Förderung von schießsportlichen Wettkämpfen,
- b) die Jugendpflege zur Förderung des Nachwuchses im Schießsport,
- c) die Unterstützung und Beratung der Behörden und Organisationen in schießsportlichen Fragen.
4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Sachwert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt für gemeinnützige Zwecke schießsportlicher Art an den Rheinischen Schützenbund e.V.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Für die Aufnahme von Jugendlichen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. In besonderen Fällen ist die geistige oder körperliche Tauglichkeit zur Ausführung des Schießsportes nachzuweisen. Grundsätzlich gelten die rechtlichen Bestimmungen.
2) Die vorläufige Mitgliedschaft kann durch einen schriftlichen Antrag beim Vorstand erworben werden. Über die endgültige Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung unter Ausschluss des jeweiligen Bewerbers mit einfacher Stimmenmehrheit.
Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung und Ordnungen des Vereins an.
3) Sofern der Verein sich einem anderen Verein ( Hauptverein ) als rechtlich und wirtschaftlich selbständige juristische Person anschließt, ist zum Erwerb der Mitgliedschaft weiter Voraussetzung, daß der Vorstand des Hauptvereins nicht binnen 4 Wochen nach schriftlicher Anzeige der Aufnahmeabsicht schriftlich widerspricht. Ein Widerspruch kann nur aus schwerwiegenden Gründen erfolgen.
§ 5 Rechte und Pflichten
1) Die Rechte der aktiven Mitglieder sind:
- a) Ausübung des Schießsportes im Rahmen der gültigen Ordnungen,
- b) Benutzung der vereinseigenen oder angemieteten Schießanlagen, Waffen und Geräte
- c) Ausbildung und Unterweisung in allen schießsportlichen Angelegenheiten zu erhalten,
- d) Stimmrecht in den Versammlungen,
- e) Teilnahme an allen schießsportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen,
2) Die Pflichten der aktiven Mitglieder sind:
- a) Zahlung der Aufnahmegebühren, der laufenden Mitgliedsbeiträge und evtl. auf Mitgliederversammlungen beschlossenen Umlagen. Die Mitgliedsbeiträge sind spätestens bis zum 30.06. des Geschäftsjahres (§ 3) zu entrichten,
- b) Besuch der Mitgliederversammlungen und nach Möglichkeit Teilnahme an sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen,
- c) die Interessen des Vereins zu wahren,
- d) Beachtung der Ordnungen und der Anweisungen des Aufsichtspersonals.
3) Die Rechte der passiven Mitglieder sind:
- a) Teilnahme an allen gesellschaftlichen Veranstaltungen,
- b) Anwesenheit und Rederecht auf Vereinsversammlungen,
- c) Aufenthalt auf allen vom Verein genutzten Schießanlagen,
- d) Das passive Mitglied ist berechtigt, gegen eine besondere Gebühr am Trainingsschießen teilzunehmen.
4) Die Pflichten der passiven Mitglieder sind:
Die Pflichten der passiven Mitglieder regeln sich analog zu 2) a), c) und d).
Das passive Mitglied hat kein Stimmrecht auf Vereinsversammlungen,
§ 6 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
- 1) durch Austritt,
- 2) durch Ausschluß
zu 1) Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
Die Kündigung muss mindestens 3 Monate vorher schriftlich erfolgen.
zu 2) Der Ausschluß eines Mitgliedes kann erfolgen:
- a) Wenn es wiederholt oder schwer gegen die Satzung oder Ordnungen des Vereins oder gegen einen Beschluß der Mitgliederversammlung verstößt oder die Interessen des Vereins gefährdet hat. Über den Ausschluß entscheidet grundsätzlich die Mitgliederversammlung wobei das auszuschließende Mitglied zu hören und ihm Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben ist.
- b) Sofern der Verein sich einem anderen Verein ( Hauptverein ) anschließt (§ 4 (3), ist der Hauptverein befugt bei Vorlage wichtiger Gründe ein Mitglied des Vereins auszuschließen. Der Ausschluß bedarf jedoch der Zustimmung des Vorstands des Vereins.
- c) Bei Bekanntwerden eines kriminellen Delikts, insbesondere mit Schußwaffen, erfolgt der Ausschluß automatisch.
- d) Bei Verlust der Mitgliedschaft verliert das Mitglied die Anerkennung und alle Rechte die durch die Zugehörigkeit zum Verein bestanden.
- e) Kein Mitglied hat Anspruch auf das Vermögen des Vereins. Beiträge, Spenden, Umlagen und ähnliche Leistungen werden im Falle des Ausscheidens nicht zurückerstattet.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- a) die Mitgliederversammlung
- b) der Vorstand
- c) der Sportausschuß.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Sie tritt einmal jährlich zusammen. Hierzu ist mindestens zwei Wochen vorher, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Auf Antrag kann die Mehrheit der anwesenden Mitglieder schriftliche Abstimmung beschließen.
Die Jahreshauptversammlung wird in der zweiten Hälfte des Geschäftsjahres (§ 3) einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn mindestens mehr als 1/10 der Mitglieder diese beim Vorstand schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- a) Wahl des Vorstandes,
- Wahl des Sportausschusses,
Wahl von zwei Kassenprüfern
- b) Beschluss über die Jahresrechnung und des Haushaltsplanes,
- c) Entgegennahme der jährlichen Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer,
- d) Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung,
- e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und evtl. Umlagen,
- f) Satzungsänderungen,
- g) Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern,
- h) Auflösung des Vereins.
zu a) Kassenprüfer
- Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre, wobei jährlich einer neu zu wählen ist.
zu f) Satzungsänderungen
- Zur Änderung der Satzung ist die Anwesenheit von 50% + 1 der Mitglieder und eine Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten, anwesenden Mitglieder erforderlich. Sind auf einer Hauptversammlung, auf der nach der Tagesordnung über eine Satzungsänderung Beschluß gefaßt werden soll, weniger als die erforderliche Mitgliederzahl anwesend, so kann auf einer folgenden Versammlung die vorgeschlagene Satzungsänderung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
zu h) Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn die Anzahl der Mitglieder auf sechs gesunken ist und diese mit 2/3 Mehrheit die Auflösung beschließen.
§ 10 Der Vorstand
a) Gliederung des Vorstandes
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- 1) dem 1. Vorsitzenden und dem Stellvertreter,
- 2) dem 1. Schriftführer und dem Stellvertreter
- 3) dem 1. Kassierer und dem Stellvertreter
- 4) dem Vorsitzenden des Sportausschusses
- 5) weiteren Mitgliedern nach Bedarf
Der 1.Vorsitzende, der 1. Schriftführer, der 1.Kassierer und der 2. Vorsitzende bilden den geschäftsführenden Vorstand gemäß § 26 BGB. Der Verein wird durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
b) Aufgaben des Vorstandes
- 1) Führung der laufenden Geschäfte,
- 2) Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr,
- 3) Erstellung und Bekanntgabe der Tätigkeitsberichte,
- 4) Erstellung des Haushaltsplanes,
- 5) Vorläufige Beschlussfassung über Aufnahmeanträge,
- 6) Beantragung des Ausschlusses eines Mitgliedes bei der Mitgliederversammlung,
- 7) Verwaltung des Vereinseigentums,
- 8) Förderung der Jugendarbeit,
- 9) Unterstützung des Sportausschusses in allen schießsportlichen Angelegenheiten,
- 10) Erstellung einer Geschäftsordnung, die die Aufgaben des Vorstandes und des Sportausschusses regeln
- 11) Die Passivierung und Aktivierung von Mitgliedern auf Antrag des jeweiligen Mitglieds,
- 12) Prüfung und Entscheidung über Anträge des Hauptvereins gemäß § 4 (3) gegen die Aufnahme und auf Ausschluss eines Vereinsmitgliedes.
c ) Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
- Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit.
d) Haftung des Vorstandes
- Bei Fahrlässigkeit wird der Vorstand von der Haftung freigestellt.
- Die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden von 1. Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen und geleitet, sowie vom Schriftführer protokolliert. Die Beurkundung dieser Protokolle erfolgt durch den gesetzlichen Vorstand.
Der Vorsitzende, sein Vertreter oder ein anderes durch den Vorstand bestimmtes Vereinsmitglied vertritt den Verein in Delegiertenversammlungen.
§ 11 Der Sportausschuss
a) Gliederung des Sportausschusses
Der Sportausschuss besteht aus:
- 1) dem Vorsitzenden
- 2) den Fachwarten für die verschiedenen Sportverbände,
- 3) den Fachwarten für die jeweiligen Waffenarten,
- 4) den Übungsleitern, Trainern und Kampfrichtern.
b) Aufgaben des Sportausschusses
Der Sportausschuss ist zuständig für die schießsportlichen Belange des Vereins.
Den Mitgliedern des Sportausschusses obliegen die Aufsicht und Unterweisung der Schützen in den verschiedenen Waffenarten. Sie führen die Schießprogramme in Zusammenarbeit mit dem Vorstand durch.
Näheres regelt die Geschäftsordnung.
c) Amtsdauer des Sportausschusses
Die Mitglieder des Sportausschusses werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes erfolgt Ersatz für den Rest der Amtszeit. Der Vorsitzende wird durch den Vorstand bestätigt.
Die Mitglieder zu 4 werden durch einen Vorstandsbeschluss in den Sportausschuss bestellt.
Die Gültigkeit der Satzung wurde am 25.02.1978 von den Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit dem Tage der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
(Fassung 29.03.2008; Eintrag ins Vereinsregister am 18.07.2008))